Angaben gemäß § 5 TMG:

Diana Grohs
Yoga und Reisen
Finca Alqueria Vela

Poligono 5,Parc 42, Apartado 91

07570 Arta/ Mallorca / Spanien

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Telefon: 01516 / 46 75 885
E-Mail: info@yoga-und-reisen.de

NIE Nummer Y9891608-N

Berufsbezeichnung: Dipl. Betriebswirtin Fachbereich Verkehrswesen / Touristik

 

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Quelle: eRecht24

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Yoga und Reisen

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiserveranstalter (im folgenden "Veranstalter" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung zu einer Reise  kann mündlich, fernmündlich, per Internetformular, per E-Mail, schriftlich auf vorgedruckten Anmeldeformularen oder formlos schriftlich vorgenommen werden. Sonderwünsche und Anmeldungen unter einer Bedingung sind nur dann gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Der Veranstalter stellt eine schriftliche Reisebestätigung an den Kunden unter Ausweisung aller fälligen Kosten aus und sendet diese per Post zu. Der Sicherungsschein wird jeweils mitgeschickt. Der Vertrag kommt mit fristgerechtem Eingang der geforderten Anzahlung auf dem  Yoga und Reisen Konto zustande.

1.2 Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisendeinnerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.

1.3 Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

Sonderfall Vermittlung

1.4 Vermittelt Yoga und Reisen  ausdrücklich in fremden Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen, so richten sich Zustandekommen  und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen  gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.

1.5 Bei Vermittlung haftet Yoga und Reisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2 Die Restzahlung muss unaufgefordert 30 Tage vor Reiseantritt beglichen sein.

2.3 Bei Reisearrangements: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §; 651k Abs. 3 BGB erfolgen.

3. LEISTUNGEN

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Detailprogrammen bzw. der Internetausschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2 Falls eine Reise mit Halb– oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag.

3.3 Die in den Detailausschreibungen bzw. der Internetausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

3.4 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

4. LEISTUNGS– UND PREISÄNDERUNGEN

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Bei Reisen: Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrags im Falle der nach Abschluss des Reisevertrags eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.

4.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt werden. Alle Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: Es werden folgende Stornobeträge berechnet:

 

Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20%., 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%, 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%, 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%, ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70%, am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (No-show) 100% des Reisepreises.

 

Für Pauschalreisen mit Eigenanreise in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 10%, ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%, ab dem 29. bis 15. Tag Reiseantritt 30%, ab dem 14. bis 7. Tag Reiseantritt 50%, 6.- 3  Tag vor Reiseantritt 70%,ab 3 Tage vor  Beginn 85 %; am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (No-show) 100% des Reisepreises. Der Mindest-Stornobetrag liegt bei 50,- €.

 

5.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5 Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten als Umbuchung.

5.6 Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden Gebühren erhoben: Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie werden mit mindestens € 50 pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden. Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel, Reiseantrittsort, Rückreiseort, Beförderungsart, Fluglinie oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Abs. 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Abweichende Rückflugtermine bzw. Verlängerungen auf eigene Faust sind auf Anfrage möglich. Die Gebühr beträgt mindestens € 100 zuzüglich der Mehrpreise zu den durch diese Änderung ggf. veränderten Beförderungstarifen.

5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reiseteilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch € 100. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1 Wenn dem Veranstalter vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise  befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen "Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen" (Abs. 5).

6.2 Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

6.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise  hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Ebenso wenn die Durchführung der Reisenach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls bei Reisen der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

8. HAFTUNG DES VERANSTALTERS

8.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

a) die gewissenhafte Reiservorbereitung

b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Detailprogrammen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Abs. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben erklärt hat

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

8.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

8.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8.4 Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem „Warschauer Abkommen“ geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden können.

9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,–.; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenzen gelten jeweils je Teilnehmer und Reise.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der Pauschalreisesind, insbesondere sämtliche Wassersportaktivitäten wie z.B. Segeln, Surfen oder Tauchen, die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen bzw. fakultativ gekennzeichnet werden. Diese Aktivitäten werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschließt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung an diesen Aktivitäten teilnimmt. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Hotel– und anderen Prospekten dieser Anbieter von Fremdleistungen.

9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. MITWIRKUNGSPFLICHT

10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Veranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen.

10.3 Unterlässt der Reisendeschuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise  hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse des Teilnehmers sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Veranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

11.2 Bei Reisen: Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. BEI REISEN: PASS–, VISA– UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige, über die Bestimmung von Pass–, Visa– und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseveranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.

12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions– und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

13. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. SONSTIGES

14.1 Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.

15. GERICHTSSTAND

15.1 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Yoga und Reisen ist Ratingen.

15.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

16. VERANSTALTER

Yoga und Reisen

Finca Alqueria Vela

Poligono 5, Parc 42, Apartado 91

07570 Arta, Mallorca / Spanien

www.Yoga-und-Reisen.de

info@yoga-und-reisen.de

Geschäftsführerin Diana Grohs Stand 1. Januar 2024

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